(zu prüfen in der Rechtswidrigkeit)
I. Notwehrlage
1. Angriff auf Rechtsgut
in Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.
2. gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. (Keine Dauergefahr!!)
3. rechtswidrig
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist bzw. das Opfer nicht zur Duldung verpflichtet ist.
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, die auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann, wobei sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht.
a) Geeignetheit
Ausreichend ist, dass die Verteidigungshandlung den Angriff in seiner konkreten Gestalt wenigstens erschwert.
b) Mildestes Mittel
Unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet.
2. Gebotenheit
a) Ausnahmsweise unterliegt das Notwehrrecht Einschränkungen.
Dies ist der Fall, wenn:
- bei schuldlos handelnden Angreifern oder einger persönlicher Beziehung zum Angreifer
- Fahrlässiger Provokation des Angriffs
Dann findet das „Drei-Stufen-Modell“ Anwendung:
- Zuerst Ausweichen/ Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, ist dies nicht möglich
- Verhältnismäßige Schutzwehr, ist dies nicht möglich
- Verhältnismäßige Trutzwehr.
b) Ausnahmsweise ist das Notwehrrecht nicht gegeben.
Dies ist der Fall, bei:
- einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs
- Bagatellangriffen (dort ist nur eine proportionale Verteidigung zulässig)
- Absichtsprovokation
Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig im Sinne des dolus directus 1. Grades durch ein rechtswidriges Verhalten einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel des äußerlich gegebenen objektiven Notwehrlage verletzen zu können. (Ein Lehrbuchfall aus dem Strafrecht dazu ist der Notwehrprovokations-Fall)
III. Subjektives Rechtfertigungselement
Verteidigungswille
Der Täter muss dem Angriff mit Verteidigungswillen entgegentreten, also die Absicht im Sinne eines zielgerichteten Wollens besitzen, den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen.